BF 17

Führerschein mit 17?

Grundsätzlich gilt: mehr Praxis = mehr Erfahrung = weniger Unfälle

Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Führerscheinneulingen. Daraus resultiert ein recht hohes Unfallrisiko für diese jungen Menschen. An mehr als 1/5 aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24-jährige als Fahrzeugführende beteiligt. Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17″ soll(te) dieses hohe Unfallrisiko senken und zwar insbesondere durch einen „mäßigenden Einfluss“ der begleitenden Person. Die Unfallzahlen und auch die Zahlen der auffällig gewordenen Unerfahrenen sinkt seit Einführung des BF 17 stetig!!!!!!

Um die Sicherheit der jungen Führerscheinneulinge zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln. In NRW startete deshalb am 14.09.2005 der Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“! Wenn du dich für das BF17 entscheidest, dann hast du die Chance, ein Jahr früher als andere Jugendliche Autofahren zu dürfen und dadurch in Begleitung mobil zu sein. Bitte geh‘ mit dieser Chance verantwortungsvoll um und beachte die folgenden Auflagen:

Diese Begleitperson muss

Die begleitende Person darf

Mit der Prüfungsbescheinigung darf nur in Deutschland und Österreich gefahren werden.

Was haben die begleitenden Personen zu beachten?

Die Person, die in die Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, trägt eine große Verantwortung. Zumeist sind es ja die eigenen Kinder, die in dieser Phase begleitet werden. Unterstützen Sie Ihre Tochter/Ihren Sohn dabei, sich umsichtig und verantwortungsvoll in den Straßenverkehr zu integrieren:

Wenn ein Fahrzeug für das BF17 eingesetzt wird, muss dies unbedingt der Versicherung gemeldet werden, wenn vertraglich ein Mindestalter für die Fahrenden (i.d.R. über 23 Jahre) vereinbart wurde.

Es kann sonst im Schadensfall zu Problemen kommen. Es sollte deshalb die Versicherungs-Police geprüft werden.

Natürlich! Auch wenn nur ein halbes Jahr begleitet wird – es ist auf jeden Fall sinnvoll!

Keine. Die Fahrenlernenden des BF17 sind auszubilden und zu prüfen wie alle anderen Prüflinge auch.

Drei Monate vor dem 17. Geburtstag.

Einen Monat vor dem 17. Geburtstag.

In der Regel wird die Prüfungsbescheinigung bei Vollendung des 17. Lebensjahres von der prüfenden Person des TÜVs nach erfolgreicher Prüfung direkt ausgehändigt. Für diejenigen Personen, die das 17. Lebensjahr am Prüfungstag noch nicht vollendet haben, erfolgt die Ausgabe durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

Nein, er erhält eine „Prüfungsbescheinigung“, in der die Begleitpersonen eingetragen sind. Solange das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitperson ein Fahrzeug der Klasse B oder BE führen.

Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis mitzuführen.

Die Person darf bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der „Prüfungsbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.

Sofort mit Erteilung der „Prüfungsbescheinigung“.

Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb: zwei Jahre.

Nein, es muss aber jede Begleitperson in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

Dies ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen muss aber eine neue Bescheinigung ausgestellt werden. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.

Nein, jede Begleitperson muss namentlich benannt und in der Prüfungsbescheinigung des Führerscheinneulings eingetragen sein.

Verantwortlich ist immer die fahrende Person!

Wir empfehlen diese „Einweisung“ ausdrücklich!! Sprechen Sie Frau Ewers-Lauer gerne an (0172.5664309)! Die Teilnahme an einer Einweisung wird empfohlen.

Die Einweisungen können alle Fahrschulen und die dort beschäftigten Fahrlehrenden, aber auch Organisationen wie zum Beispiel die Verkehrswacht, durchführen. Die Teilnahme an einer Einweisung wird ausdrücklich empfohlen.

Diese Einweisung sollte mindestens 90 Minuten dauern.

Der Inhalt der Einweisung soll mindestens den Hinweis zu den Aufgaben der Begleitperson, rechtliche Hinweise zum Minderjährigenrecht und zum Strafrecht (z.B.gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, etc.), Einflussmöglichkeit der Eltern, Regelungen bezüglich Alkohol und Drogen usw. enthalten. Empfehlenswert ist, die Schulung für Begleitpersonen und Führerscheinneulinge gemeinsam durchzuführen.

Ja, weil die Fahranfängerin/der Fahranfänger das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.

Die im Rahmen des „BF17“ eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen AM und L  berechtigen grundsätzlich nur zum Fahren im Inland und in Österreich. Jedoch besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag die entsprechende Fahrerlaubnis als Kartenführerschein ausstellen zu lassen.

Ein Widerruf der Fahrerlaubnis des Begleiteten Fahrens ab 17 hat zur Folge, dass auch die eingeschlossenen Klassen AM und L widerrufen werden. Liegt ein Vorbesitz, z.B. der Klasse A1 oder T vor, so bleibendiese Klassen jedoch erhalten.

Wenn unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG (ASF) teilgenommen wurde.

Quelle: Ministerium für Bauen und Verkehrs des Landes NRW und Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V..